Allgemeine Bestimmungen
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein für den Namen „Turn- und Sportverein Venne von 1928 e.V.” und hat seinen Sitz in Venne.
Er ist entstanden aus dem Turnverein Venne. Gründungstag ist der 01.09.1928. Er ist in das Vereinsregister unter der Nr. 1590 des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen.
Der TSV Venne e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 2 (Zweck des Vereins)
Zweck des Vereins ist es, insbesondere Fußball-, Tennis-, Tischtennis-, Turn-, Volleyball-, Schwimm und Seniorensport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft in anderen Organisationen)
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des für die jeweilige Sportart zuständigen Fachverbandes und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
$ 4 (Rechtsgrundlage)
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Orange des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.
§ 5 (Gliederung des Vereins)
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich in Unterabteilungen- und zwar
- Kinder- und Jugendabteilung für Mitglieder unter 18 Jahren;
- Seniorenabteilung für Mitglieder über 18 Jahren.
Jede Abteilung steht ein oder auch mehrere Abteilungsleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
Mitgliedschaft
§ 6 (Erwerb der Mitgliedschaft — ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für das laufende Halbjahr und ggfs. die Aufnahmegebühr bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.
§ 7 (Ehrenmitglieder)
Personen, die sich um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Automatisch wird Ehrenmitglied, wer dem Verein 50 Jahre ununterbrochen angehört und 65 Jahre alt ist. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 8 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
- Durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Kündigung aufgrund einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals;
- Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 9 (Ausschließungsgründe)
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in nachstehenden Fällen erfolgen:
- Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
- Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragsleistung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
- Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Kameradschaft grob verstößt.
Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.
§ 9a (Vergütungen für die Vereinstätigkeit)
Folgende Regelungen gelten für die Vergütung von ehrenamtlichen Tätigkeiten im Verein:
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-/Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Maßnahme muss allerdings vorher vom Vorstand genehmigt sein.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb eines Frist von 8 Wochen nach einer Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen durch Vorlage von ordnungsgemäßen Belegen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten und nach Haushaltslage des Vereins, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 (Rechte der Mitglieder)
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;
- Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
- An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
- Vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung.
§ 11 (Pflichten der Mitglieder)
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- Die Satzungen des Vereins, des Landessportbund Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
- Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
- Die durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge auch im Einzugsverfahren zu entrichten;
- An allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
- In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§ 11a (Datenschutzrechtliche Bestimmungen)
Die gesetzlichen Bestimmungen im Rahmendes Datenschutzes sind für den Verein wie folgt geregelt:
- Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern und löschen.
- Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
- Der Vorstand darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen.
- An im Verein tätigen Personen (Abteilungsleiter, Trainer, Übungsleiter etc.) dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden, soweit dies für die Arbeit erforderlich ist.
- Adress- und Geburtstagslisten (Name, Anschrift, Telefon, Mail-Adresse, Geburtstag) dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt und an alle darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden.
- Ausnahmen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses und sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Organe des Vereins
§ 12
Organe des Vereins sind:
- Die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Ehrenrat
- Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
- Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
- Die Mitglieder und Mitarbeiter könnten einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon in Höhe von 500,00€ jährlich bzw. 41,67€
Mitgliederversammlung
§ 13 (Zusammentreffen und Vorsitz)
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal im ersten Halbjahr als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen durch die örtliche Presse.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei den Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.
§ 14 (Aufgaben)
Die Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind: Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
- Wahl der Kassenprüfer
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr
- Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel
§ 15 (Tagesordnung)
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
- Feststellung der Stimmberechtigten
- Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Entlastung
- Bestimmung der Beträge für das kommende Geschäftsjahr
- Neuwahlen:
§ 16 (Vereinsvorstand)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- drei Vorsitzenden
- dem/ der Kassenwart/-in
- dem/ der Geschäftsführer/ -in
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar in den Jahren mit ungerader Endzahl zwei Vorsitzende und der Kassenwart und in den Jahren mit gerader Endzahl ein Vorsitzender und der Geschäftsführer.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbegrenzt zulässig. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den fünf Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein.
§ 16b (Erweiterter Vereinsvorstand)
Die Abteilungsleiter und Spartenverantwortlichen bilden den erweiterten Vorstand. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann der Vorstand weitere Vereinsmitglieder zur Erbringung von vereinsinternen Aufgaben (z.B. Führung des Clubhauses, Schriftführer in Vorstandssitzungen, Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit, usw.) hinzuziehen und in den erweiterten Vorstand berufen.
§ 17 (Pflichten und Rechte des Vorstandes)
- Aufgaben des Vereinsvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaisten Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
- Aufgaben der einzelnen Mitglieder
-
- Die drei Vorstandsvorsitzenden vertreten den Verein nach innen, regeln das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, berufen und leiten die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und haben die Aufsicht über die ganze Geschäftsführung des Vereins mit Ausnahme des Ehrenrats.
- Sie unterzeichnen die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
- Darüber hinaus erstatten sie der Jahreshauptversammlung den Jahresbericht.
- Zudem organisieren sie die Öffentlichkeitsarbeit im Verein, insbesondere die Homepage sowie Vereins-Berichte für Printmedien.
- Des Weiteren koordinieren sie die Gewinnung und Betreuung von Sponsoren für den Sponsorenring und darüber hinaus gehend zur direkten Unterstützung der Sportangebote.
- Ferner verwalten sie die Gelder des Sponsorenrings, steuern die Zuwendung für Projekte der Abteilungen und berichten in der Jahreshauptversammlung über die Einnahmen,die verwendeten Mittel sowie den Kassenstand.
- Außerdem stellen sie den Hallennutzungsplan mit den Abteilungsleitern und Sparten-Verantwortlichen auf und unterstützen die Instandhaltung und Weiterentwicklung der Sportanlagen.
- Zudem unterstützen sie die Abteilungen und Sparten bei der Gewinnung von Trainern und Übungsleitern sowie weiteren Ehrenamtlichen zur Sicherstellung der Vereins-Angebote und stehen den Abteilungen bei wesentlichen Fragestellungen und Problemen unterstützend und konstruktiv zur Seite.
- Darüber hinaus werben sie für neue Vereinsmitglieder, unterstützen in besonderem Maße die Jugendarbeit in den Abteilungen und treiben die Weiterentwicklung der Sportangebote zusammen mit den Abteilungen voran.
- Überdies nehmen sie repräsentative Aufgaben des Vereins war.
- Die drei Vorstandsvorsitzenden vertreten den Verein nach innen, regeln das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, berufen und leiten die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und haben die Aufsicht über die ganze Geschäftsführung des Vereins mit Ausnahme des Ehrenrats.
- Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Er hat bei einer Kassenrevision alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
- Er führt die Mitgliederlisten.
- Zudem stellt er die Liquiditätsplanung und -Steuerung sicher und stimmt diese mit dem Vorstand ab und verwaltet die Bankkonten des Vereins.
- Des Weiteren stellt er gemeinsam mit dem Geschäftsführer die Finanz- und Investitionssteuerung sowie die Darlehensverwaltungsicher.
- Der/die Geschäftsführer/in erledigt den gesamten Schrift- und Geschäftsverkehr des Vereins und kann einfache Geschäftsvorfälle für den Verein ohne Zustimmung eines Vorsitzenden allein unterzeichnen.
- Er erstellt den Haushaltsplan sowie den Jahresabschluss für die Jahreshauptversammlung gemeinsam mit dem Kassenwart und den Vorsitzenden.
- Zudem stellt er in Abstimmung mit den Vorstandsvorsitzenden
Spendenbescheinigungen aus und steuert die Beantragung von Zuschüssen. - Des Weiteren stellt er gemeinsam mit dem Kassenwart die Finanz- und Investitionssteuerung sowie die Darlehensverwaltung sicher.
§ 18 (Abteilungsleiter)
Die Abteilungsleiter werden für jede im Verein betriebene Sportart auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sämtliche Mitglieder der Abteilung über 14 Jahre haben bei der Wahl ein Stimmrecht. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser herzustellen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
§ 19 (Ehrenrat)
Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern. Seine Mitglieder dürfen im Verein kein sonstiges Amt innehaben und sollen nach Möglichkeit älter als 35 Jahre sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 20 (Aufgaben des Ehrenrates)
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts oder eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
- Verwarnung
- Verweis
- Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung
- Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
- Ausschluss aus dem Verein
Jede den Betroffenen belastete Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.
§ 21 (Kassenprüfer)
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden (einmalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal jährlich unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll
niederzulegen und dem/der 1. Vorsitzenden und der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 22 (Verfahren der Beschlussfassung aller Organe)
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt ist. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor Versammlungsbeginn befugt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 23 (Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins)
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 80% der Stimmberechtigen anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 80% der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 24 (Vermögen des Vereins)
Die Überschüsse aus der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Gemeinde Ostercappeln, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.
§ 25 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.